Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)
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1. Allgemeines
Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere ALB. Andere AGB erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung - nicht an. Diese ALB gelten für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Wird nach Abschluß des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, daß der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.
 
2. Beratung
Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren außerhalb unserer Sphäre sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
 
3. Angebot, Angebotsunterlagen
Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen.
 
4. Preis
Grundsätzlich gelten unsere Preise "ab Werk" zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, von Zoll, Fracht, Verpackung und Versicherung. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintre-ten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen.
 
5. Lieferumfang, Meßmethoden, Schutzrechte
Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung einer Teillieferung können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5%, bei Sonderanfertigungen bis zu 10 %, der vereinbarten Bestellmenge vor. Telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege oder sonst als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, soll er uns unverzüglich benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet. Für Prüfungen von Temperaturen, Zeiten und sonstigen Meß- oder Regelwerten müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Meßmethoden festgelegt werden. Erfolgt keine Festlegung, gelten unsere Meßmethoden, soweit vorhanden.
Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Der Besteller stellt uns von Ansprüchen dritter Schutzrechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
 
6. Lieferfrist, Abrufaufträge
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller vertraglichen Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Sie gelten als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Bei Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, daß die letzte Lieferung spätestens ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt. Nach Auftragsbestätigung ist die Stornierung eines Auftrags nicht mehr möglich.
 
7. Verzug; Leistungsstörungen
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Leistungsstörung, insbesondere Verzug, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei allen Leistungsstörungen wird nur für diejenigen von uns verursachten Schäden gehaftet, die vorhersehbar und typischerweise mit dem konkret vorliegenden Geschäft im Zusammenhang stehen.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5%.
 
8. Gefahrübergang und Transport
Grundsätzlich gilt Lieferung "ab Werk" vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auf den Käufer über. Sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart ist , bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden. Verpackungen berechnen wir zum Selbstkostenpreis, die wir bei kostenfreier Rücklieferung zurücknehmen.
 

9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Rechnungen für Warenlieferungen sind sofort fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks und Wechseln hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Hauptforderung verrechnet.
Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Eine Annahme von Wechseln erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Wird uns bekannt, daß Wechsel des Bestellers protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

 
10. Gewährleistung
Eine Mangelrüge gemäß §§ 377, 378 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang bei uns, eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels. Die 10. Gewährleistung
Eine Mangelrüge gemäß §§ 377, 378 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang bei uns, eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels. Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Warenwertes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlagen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch uns, ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, die außerhalb des Liefergegenstandes selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften der Liefersache dar. Im Falle des Fehlens einer ausdrücklich oder schlüssig zugesicherten Eigenschaft beschränken sich unsere Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs.2 BGB auf den Umfang unserer Deckung im Rahmen der Produkt-Haftpflichtversicherung, derzeit auf einen Betrag von max. DM 300.000. Unsere Ersatzpflicht für Personen- und Sachschäden ist im Falle fahrlässiger Schadenverursachung auf die Ersatzleistung unserer Produkt-Haftpflichtversicherung, derzeit DM 300.000, beschränkt.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
 
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Gesamthaftung
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, soll der Vertrag angepaßt werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder Unmöglichkeit. Die Haftungseinschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
12. Werkzeuge
Von uns hergestellte und vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen sind dessen Eigentum, bleiben aber in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen anderweitig verwenden oder verschrotten, wenn der Besteller die daraus hergestellten Waren zwei Jahre nicht mehr abgenommen hat.
 
13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Begleichen aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen vor, einschließlich aller Forderungen aus Anschlußaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich die uns vom Besteller im voraus abgetretenen Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder auf Zahlungseinstellung vorliegt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
 
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort. In jedem Fall gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, daß der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
     
Stand: 01.02.2000    
     
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