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| Allgemeine
Lieferbedingungen (ALB) |
Ansicht
der ALB in der aktuellen Version |
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1. Allgemeines
Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich
die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie
unsere ALB. Andere AGB erkennen wir - auch bei vorbehaltsloser
Ausführung der Lieferung - nicht an. Diese ALB gelten
für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Alle Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Spätestens durch Entgegennahme
unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis
mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Wird nach Abschluß
des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, daß
der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist,
sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen
sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Die Abtretung
von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.
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2. Beratung
Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem
Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte
über Eignung und Anwendung unserer Waren außerhalb
unserer Sphäre sind unverbindlich und befreien den Besteller
nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. |
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3. Angebot, Angebotsunterlagen
Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen.
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt. An allen von uns überlassenen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung
oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen
auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen
des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen
wollen. |
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4. Preis
Grundsätzlich gelten unsere Preise "ab Werk"
zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer,
von Zoll, Fracht, Verpackung und Versicherung. Die Preise gelten
für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für
künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu
erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen,
eintre-ten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. |
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5. Lieferumfang, Meßmethoden,
Schutzrechte
Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist
unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig,
sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge
und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung
einer Teillieferung können wir die weitere Erledigung der
Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen Gründen
behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5%, bei
Sonderanfertigungen bis zu 10 %, der vereinbarten Bestellmenge
vor. Telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers
ausgeführt. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen,
aus Gründen der Produktpflege oder sonst als notwendig
erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis
von Änderungen, soll er uns unverzüglich benachrichtigen,
wenn er diese für unzulässig erachtet. Für Prüfungen
von Temperaturen, Zeiten und sonstigen Meß- oder Regelwerten
müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Meßmethoden
festgelegt werden. Erfolgt keine Festlegung, gelten unsere Meßmethoden,
soweit vorhanden.
Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen
oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
Der Besteller stellt uns von Ansprüchen dritter Schutzrechtsinhaber
frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller. |
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6. Lieferfrist, Abrufaufträge
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige
Klärung aller vertraglichen Fragen voraus. Die Einhaltung
der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher
vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben,
die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen,
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert.
Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Sie
gelten als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist
zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt
worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu
vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit
Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist
als eingehalten. Bei Abrufaufträgen ist grundsätzlich
so abzurufen, daß die letzte Lieferung spätestens
ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt. Nach Auftragsbestätigung
ist die Stornierung eines Auftrags nicht mehr möglich. |
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7. Verzug; Leistungsstörungen
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
des Bestellers. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung
stehen dem Besteller nur zu, wenn die Leistungsstörung,
insbesondere Verzug, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
Bei allen Leistungsstörungen wird nur für diejenigen
von uns verursachten Schäden gehaftet, die vorhersehbar
und typischerweise mit dem konkret vorliegenden Geschäft
im Zusammenhang stehen.
Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers
verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren
Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat, max. 5%. |
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8. Gefahrübergang und Transport
Grundsätzlich gilt Lieferung "ab Werk" vereinbart.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer
geht die Gefahr, einschließlich einer Beschlagnahme, auf
den Käufer über. Sofern nicht schriftlich etwas anders
vereinbart ist , bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg.
Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport
soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und
uns davon Mitteilung gemacht werden. Verpackungen berechnen
wir zum Selbstkostenpreis, die wir bei kostenfreier Rücklieferung
zurücknehmen. |
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9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
Rechnungen für Warenlieferungen sind sofort fällig.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt. Alle Zahlungen
sind spesenfrei zu leisten. Bei Schecks und Wechseln hat der
Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-,
Einzugs- sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden
zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die
älteste Hauptforderung verrechnet.
Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe
von 4 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen
werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller gegenüber
unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten,
rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt
wird. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller
auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Eine Annahme von Wechseln erfolgt nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung. Wird uns bekannt, daß Wechsel des Bestellers
protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn
eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung
eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen
und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck
hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen
und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt
werden, können wir für zukünftige Lieferungen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.
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10. Gewährleistung
Eine Mangelrüge gemäß §§ 377, 378
HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist
von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang bei uns,
eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung
des Mangels. Die 10. Gewährleistung
Eine Mangelrüge gemäß §§ 377, 378
HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist
von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang bei uns,
eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung
des Mangels. Die Mängelrüge entbindet den Käufer
nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Soweit
ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind
wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung
oder Gutschrift des Warenwertes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
Schlagen Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, stehen
dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Weitergehende Ansprüche
des Bestellers sind, mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob
fahrlässiger Verursachung durch uns, ausgeschlossen. Wir
haften deshalb insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden,
die außerhalb des Liefergegenstandes selbst entstanden
sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden
des Bestellers. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen stellen keine
Zusicherungen von Eigenschaften der Liefersache dar. Im Falle
des Fehlens einer ausdrücklich oder schlüssig zugesicherten
Eigenschaft beschränken sich unsere Schadenersatzansprüche
wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463,
480 Abs.2 BGB auf den Umfang unserer Deckung im Rahmen der Produkt-Haftpflichtversicherung,
derzeit auf einen Betrag von max. DM 300.000. Unsere Ersatzpflicht
für Personen- und Sachschäden ist im Falle fahrlässiger
Schadenverursachung auf die Ersatzleistung unserer Produkt-Haftpflichtversicherung,
derzeit DM 300.000, beschränkt.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet
ab Gefahrübergang. Diese Verjährungsfrist gilt grundsätzlich
auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden,
soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend
gemacht werden. |
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11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung,
Gesamthaftung
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung
oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern
oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, soll der Vertrag
angepaßt werden. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche
des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß,
Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers
aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder Unmöglichkeit.
Die Haftungseinschränkung gilt auch für die persönliche
Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter
und Erfüllungsgehilfen. |
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12. Werkzeuge
Von uns hergestellte und vom Besteller bezahlte Werkzeuge und
Sondereinrichtungen sind dessen Eigentum, bleiben aber in unserem
Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen
anderweitig verwenden oder verschrotten, wenn der Besteller
die daraus hergestellten Waren zwei Jahre nicht mehr abgenommen
hat. |
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13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zum Begleichen
aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen
vor, einschließlich aller Forderungen aus Anschlußaufträgen,
Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere
bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen.
In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir
bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind
zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener
Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet,
die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Bruch- und Diebstahlsschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende
Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller
diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach §
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang
weiter verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen
in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon,
ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen
Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich die uns vom Besteller
im voraus abgetretenen Forderung auch auf den anerkannten Saldo
sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen
"kausalen" Saldo. Der Besteller darf die Forderungen
auch nach der Abtretung einziehen. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden
die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder auf Zahlungseinstellung
vorliegt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das
so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. |
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14. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir können
den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen
Gericht verklagen. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
In jedem Fall gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, berührt
dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen
sind so umzudeuten, daß der mit dieser Bestimmung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. |
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| Stand: 01.02.2000 |
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