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1. Allgemeines / Bestellungen
(1) Güter und Leistungen werden
- sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist -
ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen hereingenommen
und gelten für alle Vertragsbeziehungen unabhängig
von der medialen Form (telefonisch, fernschriftlich, schriftlich
und per Email). Eine Vereinbarung über elektronische
Signaturen kann nur durch schriftlichen Vertrag getroffen
werden. Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen
des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie werden von
RANDACK nicht anerkannt, es sei denn, RANDACK hat ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Erst die schriftlich
erteilten Bestellungen sind für RANDACK verbindlich.
(2) Für die Wirksamkeit der von
RANDACK abzuschließenden Verträge wird die Schriftform
vereinbart, durch mündliche Abreden kann das Schriftformerfordernis
nicht aufgehoben werden.
(3) Bei Widerspruch, der nicht einvernehmlich
geklärt werden kann, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB") sowie
bei der Auslegungsbedürftigkeit von Handelsbräuchen
die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der
am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Nebenabsprachen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung von RANDACK.
2. Bestätigungen
Die Bestellung ist schriftlich zu bestätigen.
Ist die Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen bei
RANDACK eingegangen, so ist RANDACK an die Bestellung nicht
mehr gebunden. Durch die Bestätigung gelten auch die
Einkaufsbedingungen von RANDACK als anerkannt, selbst wenn
dies nicht ausdrücklich erklärt wird. Vom Lieferanten
im Geschäftsverkehr mit RANDACK verwendete Unterlagen
müssen ausweisen: Anschrift und Kommissionsnummer des
Lieferanten, die Bestellnummer von RANDACK und das Bestelldatum.
Der Lieferant ist ohne Zustimmung von
RANDACK nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion
oder Ausführung gegenüber früheren gleichartigen
Lieferungen und Leistungen vorzunehmen. Eine Übertragung
des Lieferauftrages an Unterlieferanten oder Dritte ist nur
mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von
RANDACK zulässig.
Rücksendungskosten für Verpackungsmaterial
gehen zu Lasten des Verkäufers
3. Lieferung / Liefertermine
(1) Die für die Lieferung in der
Bestellung enthaltenen End- und/oder Zwischenfristen sind
ebenso bindend wie der dort genannte Leistungsort. Zur Abnahme
von Teillieferungen ist RANDACK nur bei entsprechender ausdrücklicher
Vereinbarung verpflichtet.
(2) Bestimmungen des Verkäufers,
die auch Teillieferungen von Bestellungen als Gesamtlieferung
gelten lassen, wird ausdrücklich widersprochen.
(3) RANDACK ist schriftlich unverzüglich
zu benachrichtigen, wenn dem Lieferanten Umstände erkennbar
werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit
nicht eingehalten werden kann.
(4) Zwingen den Lieferanten schwerwiegende,
weder von ihm noch von seinem (Vor-)Lieferanten zu vertretende
Gründe oder zwingt ihn das Verschulden von RANDACK zu
einer Fristüberschreitung, so ist er verpflichtet, RANDACK
auch diese Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Er kann sich auf diese Gründe nicht mehr berufen, wenn
er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt.
(5) Im Falle des Lieferverzuges stehen
RANDACK die gesetzlichen Ansprüche zu, jeglichem Ausschluss
von Schadensersatzansprüchen seitens des Lieferanten
wird widersprochen.
(6) Auch bei unverschuldeter Lieferverzögerung
hat RANDACK das Recht des Rücktritts nach gesetzlicher
Nachfrist. RANDACK hat das Recht, sich jederzeit an Ort und
Stelle über den Fortgang der Arbeit bzw. Lieferungen
zu informieren. Eine ohne die Zustimmung von RANDACK vorzeitig
vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen
Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Ein Verzug von Unterlieferanten
ist unverzüglich schriftlich zu melden; er rechtfertigt
keine Fristenüberschreitung. Die vorbehaltlose Abnahme
der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält
keinen Verzicht auf die RANDACK wegen der verspäteten
Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von RANDACK
geschuldeten Entgeltes für die betroffene Lieferung oder
Leistung.
(7) Wird RANDACK in Fällen höherer
Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung ihrer
Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert,
kann RANDACK den Vertrag teilweise aufheben oder die Ausführung
zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Lieferanten
hieraus irgendwelche Ansprüche gegen RANDACK zustehen.
(8) Wird ohne Verschulden von RANDACK
der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zum vorgesehenen
Ort oder zur vorgesehenen Zeit unmöglich, so kann der
Lieferant nach Rücksprache auf einem anderen Weg oder
zu einem anderen Ort liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten
trägt der Lieferant.
(9) Bei Lieferung ab Werk ist RANDACK
berechtigt, dem Lieferanten den ausführenden Spediteur
vorzugeben.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe,
unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche
Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen
RANDACK unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher
Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs von
RANDACK zur Folge haben.
5. Transportgefahr
Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung
und Abnahme der Ware bei RANDACK oder am vereinbarten Erfüllungsort
auf RANDACK über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt
der Lieferant jede Gefahr. Mit der Annahme der Ware in dem
Lager von RANDACK endet nach Eingangskontrolle der Gefahrenübergang.
6. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht - ordnungsgemäße
Verpackung und Ladung vorausgesetzt - mit der Versendung des
Liefergegenstandes auf RANDACK über, soweit als Erfüllungsort
der Sitz des Lieferanten vereinbart wurde und die Ware entweder
von RANDACK abgeholt oder auf Verlangen von RANDACK zu versenden
ist. Kann eine Annahme der Ware aufgrund unvorhersehbarer
Ereignisse oder höherer Gewalt nicht erfolgen, wird RANDACK
dies dem Lieferanten mitteilen. Für die Dauer der Verzögerung
trägt der Lieferant die Gefahr für den Liefergegenstand.
Ist nach der Art der Bestellung eine Aufstellung oder Inbetriebnahme
erforderlich, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur
Endabnahme.
7. Preise
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene
Preis ist Festpreis und bindend. Mangels abweichender schriftlicher
Vereinbarung schließt der Preis Lieferung 'frei Haus'
einschließlich Verpackung, Versicherung und Fracht ein.
Bei Überseetransporten wird CIF- Preis vereinbart. Gesetzliche
Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Werden in Ausnahmefallen die Preise
nicht vorher vereinbart, so kommt der Vertrag erst dann zustande,
wenn die in der Bestellungsannahme verbindlich anzugebenden
Preise von RANDACK schriftlich angenommen worden sind.
(3) Preise werden in EURO vereinbart und
in dieser Währung an den Lieferanten bezahlt, sofern
nichts entgegenstehendes mit dem Lieferanten schriftlich vereinbart
wurde.
8. Gewährleistung / Mängelrügen
(1) RANDACK akzeptiert Lieferungen/Leistungen
nur in der vertraglich vereinbarten Qualität, frei von
Fehlern. Die Vereinbarung bestimmter Qualitäten, Eigenschaften
oder Normen gilt als Vereinbarung einer Garantie. Der Lieferant
haftet für alle garantierten Beschaffenheitsmerkmale
und Eigenschaften der Ware. Wird keine ausdrückliche
Vereinbarung getroffen, erfolgt die Lieferung/Leistung nach
dem neuesten Stand der Technik bzw. Norm und unter Beachtung
der jeweils gültigen Vorschriften.
(2) Erfolgt die Lieferung anderer Qualitäten
oder sind garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften
nicht eingehalten, unabhängig davon, ob der Mangel bei
der Annahme oder Qualitätskontrolle bemerkt wurde, ist
RANDACK berechtigt, nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften
vorzugehen. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen,
steht grundsätzlich RANDACK zu. Dem Lieferanten steht
das Recht zu, die von RANDACK gewählte Art der Nacherfüllung
unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
(3) Der Lieferant gewährleistet,
dass seine Lieferung/ Leistung keine Mängel aufweist,
die vereinbarten oder garantierten Eigenschaften besitzt,
den anzuwendenden Vorschriften entspricht und entsprechend
dem neuesten Stand der Technik bzw. Norm erbracht wird.
(4) Mängelrügen gelten als rechtzeitig
erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel
innerhalb von 4 Wochen nach Empfang der Ware, andere Mängel
von 2 Wochen nachdem sie durch RANDACK entdeckt oder durch
Kunden von RANDACK mitgeteilt worden sind, angezeigt werden.
Als versteckte Mängel gelten diejenigen Fehler, die bei
der branchenüblichen Untersuchung der Ware nicht festgestellt
werden konnten.
(5) Die Gewährleistungszeit beträgt
30 Monate ab Verwendung oder Inbetriebnahme, längstens
jedoch 36 Monate nach Gefahrenübergang. Sollte aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen eine längere Gewährleistungszeit
gelten, so ist diese maßgeblich. Bei Mängelbeseitigung
oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist
erneut. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungszeit
erst mit der letzten Lieferung.
(6) RANDACK widerspricht ausdrücklich
jeglicher Bestimmung des Lieferanten, die ein formalisiertes
Rügeverfahren für Mängel bei der Lieferung
vorsieht, insbesondere der Verpflichtung zur Vorlage von der
Erstellung chronologischer Eingangsprotokolle zwecks Vorlage
bei der Rügeerklärung.
(7) Die durch den Gewährleistungsfall
verursachten Schäden und Kosten (Fehlersuchkosten, eigene
Kapazitätsbelegung etc.) hat der Lieferant zu tragen.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(8) Nimmt RANDACK die von ihr hergestellten
und/oder verkauften Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit
des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück
oder wurde deswegen RANDACK gegenüber der Kaufpreis gemindert
oder wurde RANDACK in sonstiger Weise deswegen in Anspruch
genommen, behält RANDACK sich den Rückgriff gegenüber
dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte
von RANDACK einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht
bedarf.
(9) RANDACK ist berechtigt, vom Lieferanten
Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die RANDACK im Verhältnis
zu ihren Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen RANDACK
einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten hat.
(10) In den Fällen der Ziffer 8.
(4+5) tritt die Verjährung frühestens zwei Monate
nach dem Zeitpunkt ein, in dem RANDACK die von ihrem Kunden
gegen RANDACK gerichtete Ansprüche erfüllt hat,
spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch
den Lieferanten.
(11) Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten
seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet,
dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden
war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache
oder des Mangels unvereinbar.
(12) Der Lieferant ist verpflichtet,
eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung
durchzuführen und RANDACK diese nach Aufforderung nachzuweisen.
9. Verjährung
Die gesetzliche Verjährungsfrist
für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem RANDACK die endgültige
Erklärung des Lieferanten zu der erhobenen Rüge
zugegangen ist.
10. Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
Die Abtretung von Ansprüchen des
Lieferanten gegen RANDACK aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen.
Ein Zurückbehaltungsrecht an der bestellten Ware steht
dem Verkäufer nur dann zu, wenn die Forderung unbestritten
oder gerichtlich bestätigt ist.
11. Rechnung / Zahlung
(1) Rechnungen sind RANDACK entsprechend
den Vorgaben in der Bestellung von RANDACK, vor allem unter
Angabe der Bestell-, Positions- und Kommissionsnummern von
RANDACK in zweifacher Ausfertigung einschließlich eventuell
erforderlicher Prüfunterlagen zuzusenden. Rechnungen
ohne vollständige Angaben oder fehlende Werkszeugnisse
gelten bis zur Klarstellung durch den Lieferanten als nicht
eingegangen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Für
alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden
Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist,
dass er diese nicht zu vertreten hat. RANDACK zahlt nach Eingang
der ordnungsgemäßen Rechnung und Ablieferung nach
ihrer Wahl
(I) innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto;
oder
(II) am 15. des der Lieferung folgenden
Monats, ohne Abzug; oder
(III) 90 Tage später netto; oder
(IV) am 15. des folgenden Monats durch
3-Monatsakzept mit 2 % Skonto (nach Vereinbarung)
(2) Nur einwandfreie und auftragsgemäße
Lieferung verpflichtet zur Zahlung. Gezahlt werden nur die
vereinbarten Preise. Überlieferungen werden nur dann
gezahlt, wenn RANDACK der Mehrlieferung vorher ausdrücklich
zugestimmt hat. Wird eine geringere Menge als die geschuldete
Lieferung erbracht und von RANDACK akzeptiert, ist RANDACK
nur zur Zahlung entsprechend der gelieferten Warenmenge verpflichtet.
Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit
der Zahlung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
(3) Anzahlungen/Vorauszahlungen erfolgen
unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung
der Bestellung von RANDACK sowie nach Vorlage einer unbefristeten,
bedingungslosen und für RANDACK kostenlosen Bankgarantie.
Evtl. L/C-Kosten und damit verbundene Bankgebühren trägt
der Lieferant.
(4) RANDACK ist berechtigt, Zahlungen
zurückzuhalten, wenn RANDACK aus anderen Rechtsgeschäften
oder aus sonstigen Gründen Forderungen gegen den Lieferanten
zustehen.
12. Auftragsänderung / Sistierung
/ Annullierung / Rücktritt
RANDACK ist jederzeit berechtigt, eine
Änderung, Sistierung oder Annullierung der Bestellung
vorzunehmen. Auswirkungen auf Kosten und Termine sind dabei
einvernehmlich unter Ausschluss von Schadensersatz und entgangenem
Gewinn zu regeln. Vor Änderung der Bestellung ist RANDACK
berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten Änderungen
der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen.
Kann eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden, berechtigt
dies RANDACK zur Kündigung. Dem Lieferanten steht ein
angemessener Aufwendungsersatz gemäß Nachweis zu.
RANDACK kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten,
wenn der Auftragnehmer insolvent wird oder sich die Kreditwürdigkeit
oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang
verschlechtert, der die Erfüllung der vertraglichen Pflichten
gefährdet.
13. Eigentumsvorbehalt / Materialbeistellung
Den einfachen, erweiterten und verlängerten
Eigentumsvorbehalt der Lieferanten von RANDACK erkennen wir
an.
(1) Materialbeistellungen bleiben Eigentum
von RANDACK und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu
bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für
die Aufträge von RANDACK zulässig. Bei Wertminderung
oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies
gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen
Materials.
(2) Die Verarbeitung und/oder Umbildung
des Materials durch den Lieferanten erfolgt für RANDACK.
RANDACK wird unmittelbar Eigentümer der neuen und/oder
umgebildeten Sache. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware von
RANDACK mit anderen, RANDACK nicht gehörenden Sachen,
erwirbt RANDACK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Ware von RANDACK zu den anderen verarbeiteten
Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Erfolgt eine untrennbare Vermischung
der Vorbehaltsware von RANDACK mit nicht in dem Eigentum von
RANDACK stehenden Waren, so erwirbt RANDACK das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Ist die durch die Vermischung entstandene Ware als Hauptsache
anzusehen, überträgt der Lieferant RANDACK anteilig
das Miteigentum. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich
für RANDACK mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
14. Werkzeuge / Formen / Muster /
Geheimhaltung usw.
Von RANDACK überlassene Werkzeuge,
Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter,
Druckvorlagen, Berechnungen, Dateien, Softwareprogramme und/oder
sonstige Unterlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte
Sachen weder an Dritte weitergegeben, noch für andere
als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Die überlassenen
Gegenstände sind vom Lieferanten zum Neuwert auf Kosten
des Lieferanten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.
Gleichzeitig tritt der Lieferant bereits jetzt die Entschädigungsansprüche
aus dieser Versicherung an RANDACK ab; RANDACK nimmt hiermit
die Abtretung an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen
Sachen die erforderlichen Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Der Lieferant garantiert, dass die von
ihm genutzten Gegenstände und Rechte nicht gegen gesetzliche
Bestimmungen, behördliche Verbote oder Handelsbrauch
verstoßen. Der Lieferant stellt RANDACK aus allen öffentlich-rechtlichen
und privatrechtlichen Ansprüchen bei Verletzung dieser
Vorschriften auf erstes Anfordern frei. Der Lieferant garantiert,
dass seine Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt.
Der Lieferant wird im Falle der Inanspruchnahme von RANDACK
auf erstes Anfordern RANDACK von allen Ansprüchen Dritter
freistellen und durch Abschluss von Lizenzverträgen mit
den Schutzrechteinhabern dafür Sorge tragen, dass RANDACK
in vollem Umfang vertragsgemäß von den Gegenständen
und Rechten Gebrauch machen kann. Der Lieferant ist verpflichtet,
sämtliche Aufwendungen, die aus der Inanspruchnahme durch
Dritte erwachsen, zu übernehmen.
Eigentums- und Urheberrechte behält
RANDACK sich vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche
schriftliche Zustimmung von RANDACK nicht zugänglich
gemacht werden. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann RANDACK
ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten
verletzt. Der Lieferant ist nicht befugt, seine Rechtsbeziehungen
zu RANDACK zu Werbezwecken zu benutzen, wenn RANDACK nicht
vorher ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erklärt.
15. Produkthaftung / Freistellung
(1) Soweit der Lieferant für einen
Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, RANDACK
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes
Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts-
und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet. Die Produkthaftung von RANDACK beschränkt
sich lediglich auf die Weitergabe an den Lieferanten. Soweit
RANDACK den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten anerkennt und
sich nicht nach außen hin als Hersteller geriert, ist
sie nicht Hersteller eines Produktes im Sinne der §§
1, 4 ProdHaftG.
(2) Im Rahmen seiner Schadensfälle
im Sinne des Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige
Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie
gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten,
die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von RANDACK durchgeführten
Rückrufmaßnahme ergeben. Über den Inhalt und
den Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen
wird RANDACK den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar
- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Der Lieferant hat eine Produktionshaftpflicht-Versicherung
abzuschließen und diese auf Verlangen von RANDACK jederzeit
durch Vorlage nachzuweisen.
16. Erfüllungsort / Gerichtstand
/ Anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferungen
ist die von RANDACK bezeichnete Empfangsstelle. Gerichtsstand
ist Hagen oder nach Wahl von RANDACK der allgemeine Gerichtsstand
des Lieferanten.
Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen
RANDACK und dem Lieferanten gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. RANDACK weist gemäß
§ 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass RANDACK
Daten des Lieferanten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
speichert.
17. Sonstiges
Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen
ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die
Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen
Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben
die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten
kommt und wirksam ist.
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