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| Allgemeine
Einkaufsbedingungen (AEB) |
Ansicht
der AEB in der aktuellen Version |
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1. Allgemeines
Für unseren Einkauf gelten ergänzend
zu den individuellen Vertragsvereinbarungen ausschließlich
unsere AEB; andere AGB werden weder durch Auftragsbestätigung
des Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen
oder Leistungen oder deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt.
Änderungen oder Ergänzungen aller vertraglichen
Vereinbarungen durch den Lieferanten bedürfen der Schriftform
und der Zustimmung durch uns. Unsere AEB gelten für alle
zukünftigen Lieferbeziehungen. Verschlechtert sich die
Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten
in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet
oder stellt der Lieferer seine Zahlungen ein oder wird über
sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht
für uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise
ausgeübt werden kann. Eine Auftragsübertragung an
Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt
uns zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
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2. Angebot
Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich
hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein
Angebot gebunden. Das Angebot ist kostenlos einzureichen. Die
Preise sind in DM oder Euro zuzüglich Mehrwertsteuer frei
Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung, zu stellen.
An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen,
behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie
sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der
Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück
zu senden. |
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3. Bestellungen, Rahmenvereinbarung
Die Annahme unserer Bestellung(en) soll binnen 7 Tagen nach
Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit
verbindlicher Lieferzeit und Preisen erfolgen. Lieferabrufe
werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang
widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur
Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung
von Teilen für Abruf-Aufträge ist erst nach Eingang
des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen
durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme
der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.
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4. Lieferungen
Unsere Bestellung bestimmt den Lieferungsumfang. Lieferscheine
sind 2-fach mit Angaben für eine ordnungsgemäße
Eingangskontrolle, wie Auftragsnummer und -Datum, Warenbezeichnung,
Zeichnungsnummer, Gewicht, Stückzahl und Verpackungsart,
beizufügen.
Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache
mit dem Lieferanten Änderungen der Konstruktion, Liefermenge
und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung
sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Kann keine Einigung
erzielt werden, besteht für uns ein Kündigungsrecht.
Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen
Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns
nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung
gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und
Leistungen vorzunehmen. |
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5. Liefertermine und -fristen,
Verzug
Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind
bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen
und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken.
Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig.
Der Lieferant soll Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen
Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich
mitteilen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte
Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche
zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere
eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung
der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist.
Ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbegrenzung des
Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können
wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter
oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht
für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung
haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht,
wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit
der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen
sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses
liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken,
nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist
angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen
beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter
verzögerter Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der
Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde. |
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6. Qualität, Qualitätssicherung
Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln
der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere
Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze
und sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten |
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7. Preise und Zahlungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis.
Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden.
Die Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, aber gesondert auszuweisen.
Monatsrechnungen sollen bis zum 5. des der Lieferung folgenden
Monats gestellt werden. Rechnungen sollen alle Angaben unserer
Bestellung enthalten. Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb
von 10 Tagen mit 3% Skonto, nach 30 Tagen mit 2% Skonto oder
nach 60 Tagen netto. Maßgeblich für diese Frist ist
der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung.
Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen
auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt. |
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8. Transport und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Haus. Der Lieferant
soll auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben
anbringen. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden,
die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen,
gehen zu Lasten des Lieferers. Die Waren sind handelsüblich
zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die
während des Transports einschließlich des Entladens
bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant.
Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns
übernommen, ist, unter Berücksichtigung der Transportsicherheit,
grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.
Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse
oder mit Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über.
Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des
Lieferanten für uns zu verwahren. |
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9. Gewährleistung, Mangeluntersuchung
Der Lieferant sichert die vertraglichen Eigenschaften der
Liefersache zu und verpflichtet sich, für alle aus dem
Fehlen der Eigenschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden
einzustehen. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer
Wahl Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz
zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck
der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Wir können auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung
selbst vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder sonst eine
besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen,
sind die Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist
auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen
zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig,
wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet
ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab
deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei Durchgangsgeschäften
ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir
behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die
im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden
Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr
der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen des
Lieferanten beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang.
Führt der Lieferant eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung
nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch oder schlägt
sie fehl, so können wir Wandlung oder Minderung geltend
machen.
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10. Produkthaftung, Freistellung,
Versicherungsschutz
Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen
Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als
die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich
gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine
zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion
zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel
erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs-
und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
von mindestens 2 Mio. DM pauschal für Personen- und Sachschaden
zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muß sich
erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung
(ProdHV) unter Einschluß der Versicherung von Personen-
und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften
der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und
Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe-
und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten
gem. Ziff. 4.4 ProdHV sowie Ausschußproduktionen durch
Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV. Die Deckungssumme für
Schäden gem. Ziff. 4.2 - 4.5 ProdHV muß mindestens
DM 500.000 betragen. Auf Verlangen überläßt
der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende Bestätigung
des Versicherers (certificate of insurance). |
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11. Schutzrechte, Freistellung
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, daß
der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht,
die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände
bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf
Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften
oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen
öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen
dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein,
daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten
deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet,
uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten
abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu
sorgen, daß die Benutzung der Lieferprodukte in allen
Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte
bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten
Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht
des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns
aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen
Dritten erwachsen. |
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12. Beistellung von Werkzeugen
und Materialien
Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder
Modellkosten einschließt, wird vereinbart, daß Werkzeuge
und Modelle unser Eigentum sind. Der Lieferant ist verpflichtet,
diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der
von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die
uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig
tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche
aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit
an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche
Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran
das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder
Umbildung durch den Lieferant werden für uns vorgenommen.
Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur
Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß
die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt
als vereinbart, daß dieser uns anteilsmäßig
Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter
oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren
Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten
Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung
ist ausgeschlossen. |
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13. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen
auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. Offenlegung
gegenüber Dritten nur mit unserer Zustimmung. Wir dürfen
Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. |
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14. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir können
den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen
Gericht verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. In
jedem Fall gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten
einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, berührt
dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen
sind so umzudeuten, daß der mit dieser Bestimmung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. |
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| Stand: 01.02.2000 |
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