Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Ansicht der AEB in der aktuellen Version
 
1. Allgemeines
Für unseren Einkauf gelten ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen ausschließlich unsere AEB; andere AGB werden weder durch Auftragsbestätigung des Lieferanten noch durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen oder deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Änderungen oder Ergänzungen aller vertraglichen Vereinbarungen durch den Lieferanten bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch uns. Unsere AEB gelten für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
 
2. Angebot
Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden. Das Angebot ist kostenlos einzureichen. Die Preise sind in DM oder Euro zuzüglich Mehrwertsteuer frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung, zu stellen. An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück zu senden.
 
3. Bestellungen, Rahmenvereinbarung
Die Annahme unserer Bestellung(en) soll binnen 7 Tagen nach Zugang und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und Preisen erfolgen. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Die Anfertigung von Teilen für Abruf-Aufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.
 
4. Lieferungen
Unsere Bestellung bestimmt den Lieferungsumfang. Lieferscheine sind 2-fach mit Angaben für eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle, wie Auftragsnummer und -Datum, Warenbezeichnung, Zeichnungsnummer, Gewicht, Stückzahl und Verpackungsart, beizufügen.
Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht für uns ein Kündigungsrecht. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzunehmen.
 
5. Liefertermine und -fristen, Verzug
Liefertermine und -fristen in Bestellungen und Abrufen sind bindend. Maßgebend für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist der Eingang der Lieferung in unseren Werken. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig.
Der Lieferant soll Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitteilen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluß oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde.
 
6. Qualität, Qualitätssicherung
Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen einzuhalten
 
7. Preise und Zahlungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, aber gesondert auszuweisen. Monatsrechnungen sollen bis zum 5. des der Lieferung folgenden Monats gestellt werden. Rechnungen sollen alle Angaben unserer Bestellung enthalten. Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto, nach 30 Tagen mit 2% Skonto oder nach 60 Tagen netto. Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
 
8. Transport und Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich frei Haus. Der Lieferant soll auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellangaben anbringen. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung unserer Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferers. Die Waren sind handelsüblich zu verpacken. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transports einschließlich des Entladens bis zur Abnahme in unseren Werken entstehen, haftet der Lieferant. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, ist, unter Berücksichtigung der Transportsicherheit, grundsätzlich die billigste Versandart zu wählen.
Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung an der Versandadresse oder mit Aufstellung und Abnahme in unseren Werken über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.
 

9. Gewährleistung, Mangeluntersuchung
Der Lieferant sichert die vertraglichen Eigenschaften der Liefersache zu und verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eigenschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen.
Wir können auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder sonst eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.
Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen des Lieferanten beträgt 24 Monate ab Gefahrübergang. Führt der Lieferant eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch oder schlägt sie fehl, so können wir Wandlung oder Minderung geltend machen.

 
10. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. DM pauschal für Personen- und Sachschaden zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muß sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluß der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV sowie Ausschußproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV. Die Deckungssumme für Schäden gem. Ziff. 4.2 - 4.5 ProdHV muß mindestens DM 500.000 betragen. Auf Verlangen überläßt der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance).
 
11. Schutzrechte, Freistellung
Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, daß der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, daß die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
 
12. Beistellung von Werkzeugen und Materialien
Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder Modellkosten einschließt, wird vereinbart, daß Werkzeuge und Modelle unser Eigentum sind. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferant werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen.
 
13. Geheimhaltung, Datenschutz
Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. Offenlegung gegenüber Dritten nur mit unserer Zustimmung. Wir dürfen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
 
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand. Wir können den Lieferanten auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. In jedem Fall gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, daß der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
     
Stand: 01.02.2000    
     
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