A. Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluß
1. Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen
legen die Rechte und Pflichten der Randack Spezialschrauben
GmbH, Delsterner Straße 148 e, 58091 Hagen (im weiteren
Randack GmbH) und des Kunden bezüglich der Lieferverträge
für alle Produkte, insbesondere Spezialschrauben und
mit diesen verbundene zusätzliche Materialien sowie
Leistungen, Beratung und Dienstleistungen fest, die die
Randack GmbH für den Kunden erbringt.
2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich
für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen und sämtliche
Leistungen, Beratungen, Vorschläge und sonstigen Nebenleistungen
unter Einschluss von Werkverträgen und unabhängig
von der medialen Form (telefonisch, fernschriftlich, schriftlich
und per e-mail) der Be-stellung sowie der Lieferzusage der
Randack GmbH, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas
abweichendes vereinbart ist. Eine Vereinbarung über
die Verwendung von elektronischen Signaturen kann mit der
Randack GmbH nur durch schriftlichen Vertrag getroffen werden.
3. Bedingungen oder vertragsändernden
Bestimmungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Für ihre Wirksamkeit bedarf es der schriftlichen Zustimmung
der Randack GmbH. Spätestens mit der Entgegennahme
der Ware oder der Leistung der Randack GmbH erkennt der
Kunde die Bedingungen an. Dies gilt auch, wenn die Bestellung
aufgrund eines von der Randack GmbH abgegebenen Angebotes
erfolgt.
4. Angebote der Randack GmbH verste-hen sich
immer als freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und
Zusicherungen der Angestellten der Randack GmbH werden erst
durch schriftliche Bestätigung von der Randack GmbH
bzw. ihrem Geschäftsführer verbindlich.
5. Für die Wirksamkeit der mit der Randack
GmbH abzuschließenden Verträge wird die Schriftform
vereinbart, durch mündliche Abreden kann das Schriftformerfordernis
nicht aufgehoben werden.
6. Angaben und technische Daten, wie Maße,
Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Skizzen,
Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse, Preislisten, sonstige
Drucksachen, Dateien, Softwareprogramme usw. sind nur annähernd,
jedoch bestmöglich ermittelt. Sie sind unverbindlich,
wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Irrtumsbedingte Fehler dürfen von der Randack
GmbH berichtigt werden, ohne dass die Randack GmbH für
Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen
werden kann. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit
sie nicht Funktion und Einsatzmöglichkeit der Produkte
der Randack GmbH verändern. Änderungen berechtigen
nicht zur Beanstandung oder zum Rücktritt.
7. Werden handelsübliche Klauseln über
die Art der Lieferung vereinbart, so gelten für die
Auslegung die Incoterms der Internationalen Handelskammer
Paris, in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
8. Vertragsgegenstand ist ausschließlich
das verkaufte Produkt mit den Eigen-schaften und Merkmalen
sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden
Beschreibung oder schriftlicher Auftragsbestätigung.
9. Angebote des Kunden gelten nur bei ausdrücklicher
Erklärung durch die Randack GmbH als angenommen. Das
Schweigen auf ein solches Angebot stellt keine Annahme dar.
Entsprechendes gilt für in elektronischer Form übermittelte
kaufmännische Bestätigungsschreiben, es sei denn,
dass für die Geschäftsverbindung die beiderseitige
elektronische Übermittlungsform vereinbart ist und
die Übermittlung an die zur Entgegennahme derartiger
Er-klärungen ausdrücklich bestimmte Anschrift
erfolgt.
II. Preise
1. Es gelten die von der Randack GmbH schriftlich
bestätigten Preise, die sich netto ab Werk oder ab
Lager zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer
verstehen. Zudem trägt der Kunde anfallende Kosten/Gebühren/Abgaben
für Fracht, Steuern oder Transport incl. solcher für
Akkreditive oder andere zur Vertragserfüllung erforderliche
Dokumente sowie Verpackung. Die Verpackung ist frachtfrei
an die Randack GmbH zurückzusenden, ausgenommen Einwegverpackungen.
2. Die Einräumung von Skonto bedarf vorheriger
schriftlicher Vereinbarung.
3. Die Randack GmbH behält sich das Recht
zur Anhebung der vereinbarten Preise vor, wenn vom Datum
der Auftragsbestätigung bis zur Ausführung der
Lieferung aufgrund der allgemeinen, außerhalb der
Kontrolle der Randack GmbH stehenden wesentlichen Preisentwicklungen
oder aufgrund der Preisänderung bei Lieferanten dies
notwendig wird (z.B. Anti-Dumping, Wechselkursschwankungen,
Währungsregularien, Anstieg von Material/Herstellungskosten).
4. Für die Berechnung des Preises ist
die beim Lieferwerk/Lager festgestellte Stückzahl sowie
Gewicht der geeichten Waagen der Randack GmbH oder sonstige
branchenübliche Berechnung maßgebend.
5. Der Preis wird in € festgesetzt und
ist in dieser Währung an die Randack GmbH zu bezahlen,
falls nicht entgegenstehendes mit der Randack GmbH vereinbart
wird. Ansonsten behalten die Verträge ihre Gültigkeit.
III. Zahlungsbedingungen/Akkreditive
1. Die sofort fälligen Rechnungen der
Randack GmbH sind bis spätestens zum 15. des der ersten
Lieferung folgenden Monats ohne Abzug auszugleichen. Scheckzahlungen
und diskontfähige Wechsel werden nur zahlungshalber
- Vereinbarung vorausgesetzt - unter Ausschluß der
Haftung der Randack GmbH für die Rechtzeitigkeit und
Ordnungsgemäßheit der Vorlage oder des Protestes
angenommen. Eine Stundung von Rechnungsbeträgen ist
damit, auch mit der generellen Annahme von Wechseln, nicht
verbunden. Im Verzugsfall ist die Randack GmbH berechtigt,
ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen.
2. Die Forderungen der Randack GmbH werden
unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener
und gutgeschriebener Wechsel sowie unabhängig von vereinbarten
Zahlungszielen sofort fällig, wenn sich der Kunde im
Zahlungsverzug befindet, einen Wechsel bei Fälligkeit
nicht einlöst oder andere Umstände eintreten,
anhand derer erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der
Randack GmbH durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Kunden gefährdet wird. Die Randack GmbH ist dann berechtigt,
für noch ausstehende Lieferungen/Leistungen aus der
Geschäftsverbindung Sicherheit zu verlangen. Vorkasse
verlangt die Randack GmbH nur, wenn der Kunde nicht ausreichend
und rechtzeitig Sicherheit leistet. Die gesetzlichen Vorschriften
über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3. Aufträge auf Abruf sind im Zweifel
spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung
abzurufen.
IV. Aufrechnung
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden
nur zu, als seine Gegenansprü-che unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen der Randack GmbH gleich aus welchen Rechtsgründen,
auch der Saldoforderungen, behält sich die Randack
GmbH das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware (Vorbehaltsware)
vor. Dies gilt ebenso für zukünftige und bedingte
Forderungen und Zahlungen, insbesondere, wenn Zahlungen
auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Rechnungshinweise werden von der Randack GmbH grundsätzlich
nicht akzeptiert. Mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der
Zahlung noch offenen und vom erweiterten Eigentumsvorbehalt
erfaßten Forderungen erlischt dieser.
2. Die Randack GmbH ist zur Abtretung der
ihr gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche
befugt.
3. Die Vorbehaltsware bleibt in jeder Fertigungsstufe
Eigentum der Randack GmbH, auch wenn sie zu einer neuen
Sache verarbeitet wird. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgen für die Randack GmbH als Hersteller im Sinne
von § 950 BGB, ohne die Randack GmbH zu verpflichten.
Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbe-haltsware
mit anderen Waren durch den Kunden steht der Randack GmbH
das Miteigentum anteilig an neuen Sache zu im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum der
Randack GmbH durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt
der Kunde der Randack GmbH bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder an der neuen Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für die Randack GmbH. Miteigentumsrechte
der Randack GmbH gelten als Vorbehaltsware im Sinne von
V.1
4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen
Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug
ist veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen
aus einer solchen Weiterveräußerung an die Randack
GmbH abgetreten werden. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Randack GmbH berechtigt und
nur unter der Bedingung, daß er sich gegenüber
der Randack GmbH nicht in Verzug befindet. Darüber
hinaus darf die Randack GmbH im Falle des Verzuges des Kunden
die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der
gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder
die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten
Ware auf Kosten des Kunden verlangen und die Einzugsermächtigung
widerrufen. Der Kunde ist insoweit zur Herausgabe verpflichtet.
In der vorläufigen Rücknahme durch die Randack
GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor,
wenn die Randack GmbH dies ausdrücklich schriftlich
erklärt oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies
vorsehen.
5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die Randack GmbH
abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfange zur Sicherung
wie die Vorbehaltsware im Sinne von V.1. Die Randack GmbH
nimmt die Abtretung an.
6. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren
weiterveräußert, so wird der Randack GmbH die
Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis
des Rechnungswertes zur Vorbehaltsware zum Rechnungswert
der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung
von Waren, an denen die Randack GmbH Miteigentumsanteile
gemäß V.3. hat, wird der Randack GmbH ein dem
Miteigentumsanteil der Randack GmbH entsprechender Teil
der Forderung abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden
zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird
die Forderung aus dem Werkvertrag entsprechend dem Wert
der Lieferung von der Randack GmbH anteilig im voraus an
die Randack GmbH abgetreten. Die Randack GmbH nimmt die
Abtretung an.
7. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus
der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung
erlischt im Fall des Widerrufs seitens der Randack GmbH
spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden, Nichteinlösung
eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Von ihrem Widerrufsrecht wird die Randack GmbH Gebrauch
machen, wenn ihr Umstände bekannt werden, aus denen
sich eine wesentliche, ihren Zahlungsanspruch gefährdende
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden ergibt. Auf Verlangen der Randack GmbH ist der Kunde
verpflichtet, seine eigenen Kunden sofort von der Abtretung
an die Randack GmbH zu unter-richten. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht nach, wird die Randack GmbH den verlängerten
Eigentumsvorbehalt Drittschuldnern anzeigen und die Forderung
selbst einziehen. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet
der Randack GmbH hierfür die erforderlichen Unterlagen
(Rechnungskopien usw.) unverzüglich zur Verfügung
zu stellen und die Randack GmbH über die Höhe
der noch bestehenden Forderung zu unterrichten.
8. Eine Abtretung von Forderungen aus der
Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei
denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten
Factoring, welche der Randack GmbH angezeigt wird und bei
welcher der Factoring-Erlös den Wert ihrer gesicherten
Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses
wird die Forderung der Randack GmbH sofort fällig.
Zur Verfolgung eines einfachen, erweiterten und verlängerten
Eigentumsvorbehalts ermächtigt der Kunde die Randack
GmbH bereits jetzt, seine Betriebsräume oder sonstigen
Lagerstätten zu betreten, sämtliche Unterlagen,
die für eine Identifizierung des von der Randack GmbH
gelieferten Materials in Betracht kommen können, ansehen
zu lassen, die entsprechenden Materialien zu kennzeichnen,
aufzulisten und die gelieferte Ware an sich zu nehmen. Die
Randack GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen,
die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag und
erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden.
9. Die Randack GmbH kann sich aus der zurückgenommenen
Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
Eine evtl. zu erstellende Gutschrift über das zurückgenommene
Material wird höchstens zum Wiederverkaufspreis vorgenommen.
Wurden die Transportkosten von der Randack GmbH getragen,
so wird die Gutschrift um die tatsächlich entstandenen
Frachtkosten gemindert. Ebenso ist die Randack GmbH berechtigt,
eine Bearbeitungsgebühr bis zur Höhe von 15 %
der Bestellsumme in Abzug zu bringen, es sei denn, höhere
Kosten können von der Randack GmbH nachgewiesen werden.
10. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist
unzulässig.
11. Von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen
durch Dritte hat der Kunde die Randack GmbH unverzüglich
unter Angabe des Pfandgläubigers zu unterrichten. Der
Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs
oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit diese nicht durch Dritte ersetzt
werden.
12. Übersteigt der Rechnungswert der
bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen einschließlich
Nebenforderungen (Zinsen, Kosten u. a.) insgesamt um mehr
als 10 %, so kann der Kunde insoweit die Freigabe von Sicherheiten
verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft
die Randack GmbH.
13. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware
für die Randack GmbH unentgeltlich und sorgfältig
zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten, sowie
im von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden
Rahmen auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren,
wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem
Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche,
die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften
oder sonstige Erwerbsverpflichtete zustehen, an die Randack
GmbH im voraus ab. Die Randack GmbH nimmt die Abtretung
an.
14. Sämtliche Forderungen, sowie die
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualver-bindlichkeiten, welche die
Randack GmbH im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.
15. Läßt das Recht des Landes,
in welches die Vorbehaltsware vertragsgemäß verbracht
wurde, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, so kann die Randack
GmbH alle vergleichbaren Rechte dieser Art ausüben.
Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle Maßnahmen
zu ergreifen, die erforderlich sind, um diese Rechte an
dem Liefergegenstand wirksam werden zu lassen und aufrecht
zu erhalten.
B. Ausführung der Lieferung
I. Ausführung der Lieferung/Lieferfristen
und Termine/höhere Gewalt und sonstige Behinderungen.
1. Vertragsgegenstand ist, sofern nichts anderes
schriftlich ausdrücklich vereinbart wurde, die Herstellung
und der Handel mit Schraub- und Spannelementen aus Stahl
und Eisen sowie aus allen anderen verwendbaren Werkstoffen.
2. Die Lieferverpflichtung der Randack GmbH
steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht
vertragsgemäße oder verspätete Belieferung
ist durch die Randack GmbH verschuldet. Hiervon ausgenommen
ist ein Vertretenmüssen "im Sinne der leichten
Fahrlässigkeit". Die Randack GmbH ist durch den
Umfang und die Zusammenstellung des Auftrages hinsichtlich
der Reihenfolge und des Zeitpunktes der Lieferung nicht
gebunden. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,
ist jeder Bestellungsbestandteil eine Gesamtlieferung.
3. Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart
werden, ansonsten sind Angaben zu Lieferzeiten und -terminen
annähernd. Sie beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung
der Randack GmbH und gelten bei Versandbereitschaft als
eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Randack
GmbH nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Alle Lieferfristen
und -termine stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer
Produktionsstörungen und rechtzeitiger Selbstbelieferung
mit den erforderlichen Vormaterialien und, soweit geringe
Komplettierungsmengen aus Zukäufen vereinbart und branchenüblich
sind, unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger
Selbstbelieferung.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die
Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich
die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
4. Für die Einhaltung der Lieferfristen
und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend.
5. Wenn der Kunde vertragliche Pflichten,
insbesondere Mitwirkungs- oder Nebenpflichten, wie Eröffnung
eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer
Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches
nicht rechtzeitig erfüllt, ist die Randack GmbH berechtigt,
ihre Lieferfristen und -termine - unbeschadet ihrer Rechte
aus Verzug des Kunden - entsprechend den Bedürfnissen
ihres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. Wünscht
der Kunde nach Versendung des Liefer-gegenstandes Änderungen,
so gehen die für die Ausführung dieser Änderung
erforderlichen Kosten, etwa die entstehenden Mehrkosten
und Kosten des Personalaufwandes zu Lasten des Kunden. Sind
weitere Genehmigungen Voraussetzung für die Durchführung
der vom Kunden gewünschten Änderungen, so ist
die Randack GmbH erst zur Durchführung der Änderungen
verpflichtet, wenn der Kunde die erforderlichen Genehmigungen
schriftlich vorlegt.
6. Vor Lieferung außerhalb eines Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde der Randack
GmbH seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. mitzuteilen,
unter der er die Erwerbsbesteuerung durchführt. Bei
Verbringung der Ware ins Ausland durch den Kunden, seinem
Beauftragten oder einen Dritten, hat der Kunde der Randack
GmbH einen Betrag in Höhe des jeweils für Inlandslieferungen
geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen
die Randack GmbH, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung
und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Das gilt
auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden
Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen auch
folgende Fälle gleich, nämlich währungs-,
handelspolitische und sonstige Maßnahmen, Streiks
in eigenen und fremden Betrieben, Aussperrungen, von der
Randack GmbH nicht zu vertretende Betriebsstörungen
(z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel),
Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr/Zollabfertigung
oder kriegsgleiche Handlungen sowie alle sonstigen Umstände,
welche, ohne von der Randack GmbH verschuldet zu sein, die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der
Randack GmbH, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
8. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse
die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien
unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Vertragsausführung
in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese
Partei die Aufhebung des Vertrages verlangen, Schadensersatzansprüche
wegen Lieferverzuges sind jedoch ausgeschlossen.
9. Die Randack GmbH gerät nicht in Verzug,
solange der Kunde in Verzug ist. Rechtzeitig gemeldete Ware
muß unverzüglich abgerufen werden, andernfalls
ist die Randack GmbH berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten
und Gefahr des Kunden nach ihrer Wahl zu versenden oder
nach eigenem Ermessen - notfalls im Freien - zu lagern und
als sofort geliefert zu berechnen.
10. Abholaufträge sind, auch wenn sie
Abrufaufträge i.S. von III.3. sind, innerhalb von 180
Tagen seit Auftragsbestätigung abzuwickeln. Nach Fristablauf
ist die Randack GmbH berechtigt, nach Maßgabe des
Abschnitts B.I.9. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
zu verfahren. An Stelle der vorhan-denen Möglichkeiten
kann die Randack GmbH nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen
vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der
Leistung verlangen.
II. Versand/Verpackung und Gefahrübergang
1. Die Randack GmbH bestimmt den Versandweg
und die Versandmittel sowie die Spedition und Frachtführer.
Etwaige Frachtzahlungen gelten als Vorlagen zu Lasten des
Kunden. Zur Sicherung gegen Schäden werden nur auf
ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden Versicherungen
abgeschlossen.
2. Mit der Übergabe der zu liefernden
Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst
bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit dem
Verlassen der Ware ab Werk oder ab Lager geht die Gefahr,
einschließlich einer Beschlagnahme, auch des zufälligen
Untergangs, auch bei FOB- und CIF-Geschäften auf den
Kunden über. Für Versicherungen sorgt die Randack
GmbH nur auf Weisung und auf Kosten des Kunden.
3. Transportschäden sind sofort auf dem
Lieferschein zu vermerken und bei Bahn- oder Postversand
zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch entsprechend
befugte Mitarbeiter der Deutsche Bahn AG oder Deutsche Post
AG feststellen zu lassen.
4. Wird ohne Verschulden der Randack GmbH
der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen
Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist die
Randack GmbH nach Rücksprache berechtigt, auf einem
anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern. Die dadurch
entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.
III. Mängelansprüche
1. Die Randack GmbH leistet unter Ausschluß
weiterer Anspüche Gewähr für die Einhaltung
ausdrücklich übernommener Garantien sowie für
Herstel-lung und fehlerfreies Material z.Zt. des Gefahrübergangs
in der Weise, dass die Randack GmbH Teile ihrer Lieferung,
die infolge solcher Mängel unbrauchbar sind oder deren
Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, entweder
unentgeltlich nachbessert oder neu liefert. Ersetzte Teile
werden Eigentum der Randack GmbH. Im übrigen trägt
der Kunde die Kosten. Für Nachbesserungsarbeiten und
eingebaute oder ersetzte Teile leistet die Randack GmbH
im gleichen Umfang Gewähr wie für den üblichen
Liefergegenstand. Eine Haftung für Verschlechterung
oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der
Ware nach Gefahrübergang wird nicht übernommen.
2. Mehrkosten für Arbeiten außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit, wie z.B. Mehrarbeit
und Feiertagsarbeit, Nacht- und Nachtschichtarbeit gehen
zu Lasten des Kunden. Die Gewährleistung bezieht sich
nicht auf die natürliche Abnutzung und Teile, die infolge
ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung
einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen. Ferner bezieht
sich die Gewährleistung nicht auf Schäden infolge
unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verwendung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, chemischer, elektromechanischer oder elektrischer
Ein-flüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach
dem Gefahrübergang liegende Umstände, die ohne
Verschulden der Randack GmbH entstanden sind.
3. Der Kunde hat die von der Randack GmbH
gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung zu
prüfen. Offene Mängel - auch das Fehlen etwaiger
garantierter Eigenschaften - sind unverzüglich, spätestens
aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich
zu rügen. Verborgene Mängel müssen unverzüglich
schriftlich nach ihrer Entdeckung gerügt werden, spätestens
jedoch innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Unterläßt
der Kunde die form- und fristgerechte Mängelrüge,
gilt die Ware als genehmigt. Für die Rechtzeitigkeit
der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zuganges bei
der Randack GmbH an, mit Ablauf von 1 Jahr nach Ablieferung
der Ware bzw. der Abnahme sind Mängelrügen ausgeschlossen.
4. Inhalte einer vereinbarten Spezifikation
und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck
beinhalten keine Garantie; die Übernahme einer Garantie
bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
5. Der Kunde hat der Randack GmbH bei Beanstandungen
unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung
der beanstandeten Ware zu geben. Dies gilt insbesondere
für den Ausbau von beanstan-deten Teilen und vor Beginn
von etwaigen Instandsetzungsarbeiten. In dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßig großen Schadens
hat die Randack GmbH den gerügten Mangel sofort zu
überprüfen.
6. Kommt der Kunde den unter B.III.3.und 5.
dargelegten Verpflichtung nicht nach oder nimmt dieser ohne
die Zustimmung der Randack GmbH Veränderungen an der
bereits beanstandeten Ware vor, verliert der Kunde etwaige
Gewährleistungsansprüche. Auf Verlangen ist der
Randack GmbH die beanstandete Ware oder eine Probe derselben
auf deren Kosten zur Verfügung zu stellen.
7. Die durch unberechtigte Mängelrüge
entstehenden Kosten trägt der Kunde. Pauschale Kostenbelastungen
für Mängelrügen werden nicht anerkannt.
8. Bei Waren, die als deklariertes Material
verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der
angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise
zu rechnen hat, keine Mängelansprüche zu.
9. Soweit die Randack GmbH gegenüber
ihren Kunden als Material- und Teilelieferant auftritt,
unterliegt sie keiner Haftung nach § 478 BGB.
10. Erkennt der Kunde den Eigentumsvorbehalt
der Randack GmbH nicht an und geriert er sich im Auftritt
nach außen selbst als Hersteller oder erweckt er dadurch
diesen Anschein, gilt er als Hersteller im Sinne von §
4 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz.
11. Qualitätsicherungsklauseln oder kaufmännischen
bestmöglichen Verpflichtungen für Lieferungen
der Randack GmbH durch AGB des Kunden werden ausdrücklich
widersprochen. Diese können mit der Randack GmbH nur
schriftlich und individuell vereinbart werden.
12. Den AGB des Kunden, die eine Konventionalstrafe
für dessen Lieferanten bei einem Lieferverzug vorsehen,
wird ausdrücklich widersprochen.
13. Eine Haftung für Schäden aus
fehlerhaften Ursprungsnachweisen übernimmt die Randack
GmbH nur dann, wenn für die Ursprungsnachweise ausdrücklich
eine Garantie übernommen worden ist.
14. Die Verjährungsfrist für Ansprüche
gegen die Randack GmbH beginnt mit dem Tag der Ablieferung.
15. Soweit nichts anderes schriftlich ausdrücklich
vereinbart worden ist, stellen alle Angaben über die
Produkte der Randack GmbH, insbesondere in Prospekten und
Katalogen enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische
Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen,
keine Garantien im Sinne von § 434 BGB dar, sondern
sind nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes
gilt für die Lieferung von Mustern oder Proben, wenn
nichts anderes vereinbart wurde.
16. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche
wegen vergeblicher Aufwendungen, deren Zweck ohne die Pflichtverletzung
des Schuldners erreicht worden wäre, stehen dem Kunden
nur aufgrund von vorsätzlichem Verhalten und groben
Verschulden des Geschäftsführers der Randack GmbH,
ihrer leitenden Angestellten und ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen
zu. Für einfaches Verschulden haftet die Randack GmbH
nur, wenn sich das einfache Verschulden auf eine erhebliche,
d.h. vertragswesentliche Pflichtverletzung der Randack GmbH
bezieht. Der zu leistende Schadensersatz ist auf typischerweise
bei Geschäften in der abgeschlossenen Art vorhersehbar
entstehende Schäden begrenzt.
17. Liegt Mangelhaftigkeit einer geschuldeten
Gattungssache vor, so unterfallen Schadensersatzansprüche
der allgemeinen Haftungsvereinbarung. Eine verschuldensunabhängige
Haftung scheidet aus.
18. Erst wenn ein Schadensersatzverlangen
unmißverständlich schriftlich geltend gemacht
wird, erlischt der Anspruch auf Erfüllung gemäß
§ 281 Abs. 4 BGB.
19. Die Haftungshöchstgrenze für
Schäden im Sinne der §§ 414 Abs. 2, 449 Abs.
2 HGB wird auf 2 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm
des Rohgewichts der Sendung begrenzt. Für darüber
hinaus gehende Schäden hat der Kunde selber Versicherungsschutz
zu stellen.
C. Sonstiges
I. Ausfuhrnachweise/Schutzrechte etc.
1. Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer)
oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder
versendet sie in das Außengebiet, so hat der Kunde
der Randack GmbH den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis
beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der
Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag
zu zahlen.
2. Die anwendungstechnische Beratung der Randack
GmbH in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem
Wissen, jedoch nur als unverbindlicher Hinweis auch in Bezug
auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Kunden
insbesondere nicht von der eigenen Prüfung der von
der Randack GmbH gelieferten Produkte auf Ihre Eignung für
die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
3. An Kostenvoranschlägen, Berechnungen,
Zeichnungen, Entwürfen, Formen, Mustern, Modellen,
Profilen, Druckvorlagen und sonstigen Unterlagen, die der
Kunde unmittelbar von der Randack GmbH oder durch Dritte
erhalten hat, hat die Randack GmbH Eigentums- und Urheberrechte.
Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung
weder Dritten zugänglich gemacht werden noch vervielfältigt,
noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt
werden. Sie sind auf Verlangen zurück zu senden. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden daran ist ausgeschlossen.
4. Der Kunde wird die Randack GmbH wegen Ansprüchen
aus Verletzungen von Urheberrechten, Patenten, Gebrauchsmustern
oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten wie Marken usw.
freistellen, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes
stammt von der Randack GmbH.
II. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist für alle vertraglichen
Verpflichtungen der Ort des Lieferwerkes oder des Lagers,
aus dem die Randack GmbH liefert. Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich
Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß ist Hagen. Die
Randack GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden und der Randack GmbH gilt ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April
1980 über den internationalen Warenkauf (sogenanntes
UN-Kaufrechtsabkommen oder - Konvention) ist ausgeschlossen.
2. Bei der Abrechnung von Lieferungen von
einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen gelten die umsatzsteuerlichen
Regelungen der 6. EG-Richtlinie in der jeweils gültigen
Form, es sei denn, dass nationales Recht dem entgegensteht.
III. Datenschutz
Die Randack GmbH weist gemäß §
33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass sie die Daten
des Kunden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert.
IV. Schlußbestimmung
Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig
sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche
Regelung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam
ist.