Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Einkaufsbedingungen der Randack Spezialschrauben- GmbH - im weiteren Randack - gelten für alle Unternehmen der Randack-Gruppe.

1. Allgemeines / Bestellungen

  1. Güter und Leistungen werden - sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen hereingenommen und gelten für alle Vertragsbeziehungen unabhängig von der medialen Form (telefonisch, fernschriftlich, schriftlich und per Email). Eine Vereinbarung über elektronische Signaturen kann nur durch schriftlichen Vertrag getroffen werden. Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Sie werden von RANDACK nicht anerkannt, es sei denn, RANDACK hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Erst die schriftlich erteilten Bestellungen sind für RANDACK verbindlich.
  2. Für die Wirksamkeit der von RANDACK abzuschließenden Verträge wird die Schriftform vereinbart, durch mündliche Abreden kann das Schriftformerfordernis nicht aufgehoben werden.
  3. Bei Widerspruch, der nicht einvernehmlich geklärt werden kann, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB") sowie bei der Auslegungsbedürftigkeit von Handelsbräuchen die Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris in der am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Fassung. Nebenabsprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von RANDACK.

2. Bestätigungen

Die Bestellung ist schriftlich zu bestätigen. Ist die Bestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen bei RANDACK eingegangen, so ist RANDACK an die Bestellung nicht mehr gebunden. Durch die Bestätigung gelten auch die Einkaufsbedingungen von RANDACK als anerkannt, selbst wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird. Vom Lieferanten im Geschäftsverkehr mit RANDACK verwendete Unterlagen müssen ausweisen: Anschrift und Kommissionsnummer des Lieferanten, die Bestellnummer von RANDACK und das Bestelldatum.

Der Lieferant ist ohne Zustimmung von RANDACK nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzunehmen. Eine Übertragung des Lieferauftrages an Unterlieferanten oder Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von RANDACK zulässig.

Rücksendungskosten für Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Verkäufers

3. Lieferung / Liefertermine

  1. Die für die Lieferung in der Bestellung enthaltenen End- und/oder Zwischenfristen sind ebenso bindend wie der dort genannte Leistungsort. Zur Abnahme von Teillieferungen ist RANDACK nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet.
  2. Bestimmungen des Verkäufers, die auch Teillieferungen von Bestellungen als Gesamtlieferung gelten lassen, wird ausdrücklich widersprochen.
  3. RANDACK ist schriftlich unverzüglich zu benachrichtigen, wenn dem Lieferanten Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Zwingen den Lieferanten schwerwiegende, weder von ihm noch von seinem (Vor-)Lieferanten zu vertretende Gründe oder zwingt ihn das Verschulden von RANDACK zu einer Fristüberschreitung, so ist er verpflichtet, RANDACK auch diese Umstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er kann sich auf diese Gründe nicht mehr berufen, wenn er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nachkommt.
  5. Im Falle des Lieferverzuges stehen RANDACK die gesetzlichen Ansprüche zu, jeglichem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen seitens des Lieferanten wird widersprochen.
  6. Auch bei unverschuldeter Lieferverzögerung hat RANDACK das Recht des Rücktritts nach gesetzlicher Nachfrist. RANDACK hat das Recht, sich jederzeit an Ort und Stelle über den Fortgang der Arbeit bzw. Lieferungen zu informieren. Eine ohne die Zustimmung von RANDACK vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist. Ein Verzug von Unterlieferanten ist unverzüglich schriftlich zu melden; er rechtfertigt keine Fristenüberschreitung. Die vorbehaltlose Abnahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die RANDACK wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. Dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von RANDACK geschuldeten Entgeltes für die betroffene Lieferung oder Leistung.
  7. Wird RANDACK in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung ihrer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, kann RANDACK den Vertrag teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen RANDACK zustehen.
  8. Wird ohne Verschulden von RANDACK der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zum vorgesehenen Ort oder zur vorgesehenen Zeit unmöglich, so kann der Lieferant nach Rücksprache auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort liefern. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant.
  9. Bei Lieferung ab Werk ist RANDACK berechtigt, dem Lieferanten den ausführenden Spediteur vorzugeben.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen RANDACK unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung des Bedarfs von RANDACK zur Folge haben.

5. Transportgefahr

Jegliche Gefahr geht erst nach Ablieferung und Abnahme der Ware bei RANDACK oder am vereinbarten Erfüllungsort auf RANDACK über. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Lieferant jede Gefahr. Mit der Annahme der Ware in dem Lager von RANDACK endet nach Eingangskontrolle der Gefahrenübergang.

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht - ordnungsgemäße Verpackung und Ladung vorausgesetzt - mit der Versendung des Liefergegenstandes auf RANDACK über, soweit als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten vereinbart wurde und die Ware entweder von RANDACK abgeholt oder auf Verlangen von RANDACK zu versenden ist. Kann eine Annahme der Ware aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt nicht erfolgen, wird RANDACK dies dem Lieferanten mitteilen. Für die Dauer der Verzögerung trägt der Lieferant die Gefahr für den Liefergegenstand. Ist nach der Art der Bestellung eine Aufstellung oder Inbetriebnahme erforderlich, trägt der Lieferant die Gefahr bis zur Endabnahme.

7. Preise

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist Festpreis und bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung 'frei Haus' einschließlich Verpackung, Versicherung und Fracht ein. Bei Überseetransporten wird CIF- Preis vereinbart. Gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
  2. Werden in Ausnahmefallen die Preise nicht vorher vereinbart, so kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die in der Bestellungsannahme verbindlich anzugebenden Preise von RANDACK schriftlich angenommen worden sind.
  3. Preise werden in EURO vereinbart und in dieser Währung an den Lieferanten bezahlt, sofern nichts entgegenstehendes mit dem Lieferanten schriftlich vereinbart wurde.

8. Gewährleistung / Mängelrügen

  1. RANDACK akzeptiert Lieferungen/Leistungen nur in der vertraglich vereinbarten Qualität, frei von Fehlern. Die Vereinbarung bestimmter Qualitäten, Eigenschaften oder Normen gilt als Vereinbarung einer Garantie. Der Lieferant haftet für alle garantierten Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der Ware. Wird keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, erfolgt die Lieferung/Leistung nach dem neuesten Stand der Technik bzw. Norm und unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften.
  2. Erfolgt die Lieferung anderer Qualitäten oder sind garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften nicht eingehalten, unabhängig davon, ob der Mangel bei der Annahme oder Qualitätskontrolle bemerkt wurde, ist RANDACK berechtigt, nach den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften vorzugehen. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich RANDACK zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von RANDACK gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
  3. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferung/ Leistung keine Mängel aufweist, die vereinbarten oder garantierten Eigenschaften besitzt, den anzuwendenden Vorschriften entspricht und entsprechend dem neuesten Stand der Technik bzw. Norm erbracht wird.
  4. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erhoben, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Empfang der Ware, andere Mängel von 2 Wochen nachdem sie durch RANDACK entdeckt oder durch Kunden von RANDACK mitgeteilt worden sind, angezeigt werden. Als versteckte Mängel gelten diejenigen Fehler, die bei der branchenüblichen Untersuchung der Ware nicht festgestellt werden konnten.
  5. Die Gewährleistungszeit beträgt 30 Monate ab Verwendung oder Inbetriebnahme, längstens jedoch 36 Monate nach Gefahrenübergang. Sollte aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eine längere Gewährleistungszeit gelten, so ist diese maßgeblich. Bei Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist erneut. Bei Teillieferungen beginnt die Gewährleistungszeit erst mit der letzten Lieferung.
  6. RANDACK widerspricht ausdrücklich jeglicher Bestimmung des Lieferanten, die ein formalisiertes Rügeverfahren für Mängel bei der Lieferung vorsieht, insbesondere der Verpflichtung zur Vorlage von der Erstellung chronologischer Eingangsprotokolle zwecks Vorlage bei der Rügeerklärung.
  7. Die durch den Gewährleistungsfall verursachten Schäden und Kosten (Fehlersuchkosten, eigene Kapazitätsbelegung etc.) hat der Lieferant zu tragen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Nimmt RANDACK die von ihr hergestellten und/oder verkauften Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen RANDACK gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde RANDACK in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält RANDACK sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Mängelrechte von RANDACK einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
  9. RANDACK ist berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die RANDACK im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen hatte, weil dieser gegen RANDACK einen Anspruch auf Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat.
  10. In den Fällen der Ziffer 8. (4+5) tritt die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem RANDACK die von ihrem Kunden gegen RANDACK gerichtete Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
  11. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
  12. Der Lieferant ist verpflichtet, eine dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und RANDACK diese nach Aufforderung nachzuweisen.

9. Verjährung

Die gesetzliche Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beginnt in dem Zeitpunkt, in dem RANDACK die endgültige Erklärung des Lieferanten zu der erhobenen Rüge zugegangen ist.

10. Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten gegen RANDACK aus diesem Vertrag ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht an der bestellten Ware steht dem Verkäufer nur dann zu, wenn die Forderung unbestritten oder gerichtlich bestätigt ist.

11. Rechnung / Zahlung

  1. Rechnungen sind RANDACK entsprechend den Vorgaben in der Bestellung von RANDACK, vor allem unter Angabe der Bestell-, Positions- und Kommissionsnummern von RANDACK in zweifacher Ausfertigung einschließlich eventuell erforderlicher Prüfunterlagen zuzusenden. Rechnungen ohne vollständige Angaben oder fehlende Werkszeugnisse gelten bis zur Klarstellung durch den Lieferanten als nicht eingegangen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. RANDACK zahlt nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und Ablieferung nach ihrer Wahl
    1. innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto; oder
    2. am 15. des der Lieferung folgenden Monats, ohne Abzug; oder
    3. 90 Tage später netto; oder
    4. am 15. des folgenden Monats durch 3-Monatsakzept mit 2 % Skonto (nach Vereinbarung)
  2. Nur einwandfreie und auftragsgemäße Lieferung verpflichtet zur Zahlung. Gezahlt werden nur die vereinbarten Preise. Überlieferungen werden nur dann gezahlt, wenn RANDACK der Mehrlieferung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Wird eine geringere Menge als die geschuldete Lieferung erbracht und von RANDACK akzeptiert, ist RANDACK nur zur Zahlung entsprechend der gelieferten Warenmenge verpflichtet. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin.
  3. Anzahlungen/Vorauszahlungen erfolgen unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung der Bestellung von RANDACK sowie nach Vorlage einer unbefristeten, bedingungslosen und für RANDACK kostenlosen Bankgarantie. Evtl. L/C-Kosten und damit verbundene Bankgebühren trägt der Lieferant.
  4. RANDACK ist berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn RANDACK aus anderen Rechtsgeschäften oder aus sonstigen Gründen Forderungen gegen den Lieferanten zustehen.

12. Auftragsänderung / Sistierung / Annullierung / Rücktritt

RANDACK ist jederzeit berechtigt, eine Änderung, Sistierung oder Annullierung der Bestellung vorzunehmen. Auswirkungen auf Kosten und Termine sind dabei einvernehmlich unter Ausschluss von Schadensersatz und entgangenem Gewinn zu regeln. Vor Änderung der Bestellung ist RANDACK berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Kann eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden, berechtigt dies RANDACK zur Kündigung. Dem Lieferanten steht ein angemessener Aufwendungsersatz gemäß Nachweis zu. RANDACK kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn der Auftragnehmer insolvent wird oder sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang verschlechtert, der die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gefährdet.

13. Eigentumsvorbehalt / Materialbeistellung

Den einfachen, erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten von RANDACK erkennen wir an.

  1. Materialbeistellungen bleiben Eigentum von RANDACK und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für die Aufträge von RANDACK zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Auftragnehmer Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.
  2. Die Verarbeitung und/oder Umbildung des Materials durch den Lieferanten erfolgt für RANDACK. RANDACK wird unmittelbar Eigentümer der neuen und/oder umgebildeten Sache. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware von RANDACK mit anderen, RANDACK nicht gehörenden Sachen, erwirbt RANDACK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware von RANDACK zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Erfolgt eine untrennbare Vermischung der Vorbehaltsware von RANDACK mit nicht in dem Eigentum von RANDACK stehenden Waren, so erwirbt RANDACK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Ist die durch die Vermischung entstandene Ware als Hauptsache anzusehen, überträgt der Lieferant RANDACK anteilig das Miteigentum. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich für RANDACK mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

14. Werkzeuge / Formen / Muster / Geheimhaltung usw.

Von RANDACK überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen, Berechnungen, Dateien, Softwareprogramme und/oder sonstige Unterlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte Sachen weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Die überlassenen Gegenstände sind vom Lieferanten zum Neuwert auf Kosten des Lieferanten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant bereits jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an RANDACK ab; RANDACK nimmt hiermit die Abtretung an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen die erforderlichen Wartungs-, Inspektions-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Lieferant garantiert, dass die von ihm genutzten Gegenstände und Rechte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Verbote oder Handelsbrauch verstoßen. Der Lieferant stellt RANDACK aus allen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüchen bei Verletzung dieser Vorschriften auf erstes Anfordern frei. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Der Lieferant wird im Falle der Inanspruchnahme von RANDACK auf erstes Anfordern RANDACK von allen Ansprüchen Dritter freistellen und durch Abschluss von Lizenzverträgen mit den Schutzrechteinhabern dafür Sorge tragen, dass RANDACK in vollem Umfang vertragsgemäß von den Gegenständen und Rechten Gebrauch machen kann. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Aufwendungen, die aus der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen, zu übernehmen.

Eigentums- und Urheberrechte behält RANDACK sich vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RANDACK nicht zugänglich gemacht werden. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann RANDACK ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Der Lieferant ist nicht befugt, seine Rechtsbeziehungen zu RANDACK zu Werbezwecken zu benutzen, wenn RANDACK nicht vorher ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erklärt.

15. Produkthaftung / Freistellung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, RANDACK insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Die Produkthaftung von RANDACK beschränkt sich lediglich auf die Weitergabe an den Lieferanten. Soweit RANDACK den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten anerkennt und sich nicht nach außen hin als Hersteller geriert, ist sie nicht Hersteller eines Produktes im Sinne der §§ 1, 4 ProdHaftG.
  2. Im Rahmen seiner Schadensfälle im Sinne des Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von RANDACK durchgeführten Rückrufmaßnahme ergeben. Über den Inhalt und den Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird RANDACK den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche. Der Lieferant hat eine Produktionshaftpflicht-Versicherung abzuschließen und diese auf Verlangen von RANDACK jederzeit durch Vorlage nachzuweisen.

16. Erfüllungsort / Gerichtstand / Anwendbares Recht

Erfüllungsort für die Lieferungen ist die von RANDACK bezeichnete Empfangsstelle. Gerichtsstand ist Hagen oder nach Wahl von RANDACK der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten.

Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen RANDACK und dem Lieferanten gilt unter Ausschluss des UN-Kaufrechts das Recht der Bundesrepublik Deutschland. RANDACK weist gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass RANDACK Daten des Lieferanten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert.

17. Sonstiges

Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.


Stand: März 2005